AGB und Einkaufsbedingungen
Damit keine Fragen offen bleiben und alle Rahmenbedingungen klar sind, finden Sie nachfolgend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Einkaufsbedingungen und schließlich die Sicherheitsrichtlinien der Umweltdienst Burgenland GmbH.
Einkaufbedingungen
Der Umweltdienst Burgenland GmbH und Verbundene Unternehmen in den nachfolgenden Bedingungen AG genannt.
1. Allgemeines
1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkaufsvorgänge des AG.
1.2. Sämtlichen Bestellungen sowohl schriftlich als auch mündlich liegen diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird widersprochen, soweit diese den Einkaufsbedingungen des AG widersprechen. Die Annahme der Leistung durch den AG gilt nicht als Anerkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, auch wenn dieser formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte des AG mit dem Auftragnehmer, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Auftragsbedingungen Bezug genommen wird.
2. Bestellungen
2.1. Der Auftragnehmer ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mindestens 8 Wochen an sein Angebot gebunden.
2.2. Die in der Bestellung genannten Liefertermine gelten innerhalb bestehender Abruf- oder Rahmenverträge bzw. bei ständigen Geschäftsbeziehungen als vereinbart, sofern der Auftragnehmer diesen nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Der AG kann den Auftrag bis zum Eingang der Auftragsbestätigung jederzeit widerrufen.
3. Qualität
Der Liefergegenstand muß die vereinbarten Qualitäts- und Leistungsmerkmale aufweisen. Er muß insbesondere den Bestellunterlagen, Zeichnungen, Prüfvorschriften sowie technischen Liefervorschriften des AG entsprechen. Ohne anderslautende Vereinbarung wird in jedem Fall eine Ausführung nach Stand der Technik geschuldet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle geltenden Gesetze und Verordnungen, einschlägige Bestimmungen der Behörden und Fachverbände einzuhalten.
4. Lieferfristen
Die vereinbarten Liefer-/Ausführungsfristen sind verbindlich, ihre Einhaltung ist vertragliche Hauptpflicht des Auftragnehmers. Liefer-/Ausführungsverzögerungen sind unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Leistungsverzugs stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
5. Lieferung
5.1. Teillieferungen/Leistungen sind nur mit Zustimmung des AG zulässig. Erklärt sich der AG mit der Vornahme von Teillieferungen/Leistungen einverstanden, so ist er berechtigt, die Abnahme erst nach vollständiger Erfüllung der Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer zu erklären. Teillieferungen werden durch den AG erst nach vollständiger Erfüllung der Liefer-/Leistungspflichten bezahlt.
5.2. Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Lieferung/Leistung geht erst mit Übergabe/Abnahme der letzten (Teil)Lieferung/Leistung auf den AG über.
5.3. Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die vom AG angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch bei der Rücksendung mangelhafter Waren durch den AG. Der Auftragnehmer muß die angegebenen Versandvorschriften genau einhalten. Die Versandart ist mit dem AG abzustimmen. Die Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Zur Rückgabe der Verpackung ist der AG nicht verpflichtet.
6. Gefahrübergang
6.1. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr auf den AG über, wenn der Empfang der Ware an der von AG bestimmten Anlieferungsstelle bestätigt wurde.
6.2. Bei Werkverträgen erfolgt der Gefahrübergang frühestens nach Beendigung des Gesamtauftrages und gemeinsamer Abnahme des Werkes.
7. Mängeluntersuchung
Der AG ist verpflichtet, Waren innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen beim Auftragnehmer eingeht. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die vom AG bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Besteht der Verdacht, daß ein Mangel vorliegt, und macht die Untersuchung der Ware eine weitere Prüfung erforderlich, sind Mängelrügen nicht an Fristen gebunden. Dies gilt auch bei verdeckten Mängeln, die bei einer Prüfung nicht erkannt werden konnten.
8. Abnahme
8.1. Dienst- und Werkleistungen werden durch den AG nach vollständiger Leistungserbringung durch den Auftragnehmer förmlich durch Erstellung eines Abnahmeprotokolls abgenommen.
8.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem AG die Bereitstellung seiner fertigen Leistung schriftlich anzuzeigen. Nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige ist der AG berechtigt, die Leistung eine angemessenene Zeit, mindestens jedoch 14 Tage zu prüfen. Die Abnahme wird erklärt, sofern bei dieser Prüfung keine Mängel der Leistung aufgedeckt werden, die die Tauglichkeit der Leistung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.
8.3. Auch bei erklärter Abnahme sind alle bei der Prüfung festgestellten und/oder im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Fehler unverzüglich nach Abnahme durch den Auftragnehmer zu beseitigen.
9. Gewährleistung
9.1. Erfüllt der Auftragnehmer eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß, stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Die Verjährung dieser Ansprüche richtet sich vorbehaltlich Ziff. 9.2 nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Für Ansprüche des AG wegen der Lieferung einer mangelhaften Ware gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, soweit sich aus gesetzlichen Vorschriften keine längere Verjährung ergibt. Für Teile, die durch den Auftragnehmer ersetzt wurden, beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung von Ansprüchen aus Mängelgewährleistung ist gehemmt, solange der Auftragnehmer sie nach rechtzeitiger Mängelanzeige nicht schriftlich endgültig zurückgewiesen hat.
9.3. Ist die Leistung des Auftragnehmers mit einem Mangel behaftet, ist der AG nach vorheriger Mitteilung an den Auftragnehmer berechtigt, Mängel auf dessen Kosten zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbrechungen im Betriebsablauf des AG zu vermeiden oder abzukürzen.
9.4. Bei Aufträgen mit Teillieferungen ist der AG auch dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer nur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
10. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Gegenstände gehen mit ihrer Bezahlung in das uneingeschränkte Alleineigentum des AG über.
11. Dokumentation
Sind für die Verwendung und Wartung Werkzeichnungen, Betriebsvorschriften und Ersatzteilverzeichnisse notwendig oder üblich, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil des Auftrages und sind in zweifacher Ausfertigung spätestens bei der Lieferung, Fertigstellung oder bei der Schlussübernahme dem Bevollmächtigten des AG zu übergeben.
12. Preise
Vereinbarte Preise sind Festpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preiserhöhungen werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch den AG wirksam. Der Preis schließt Zoll, Versicherung und Montage ein.
13. Zahlungsbedingungen
13.1 Zahlungen des AG erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Nach Zeit und Aufmass vereinbarten Abrechnungen dürfen nur die vom AG zuvor bestätigten Zeit- und Materialnachweise oder Aufmasse zu Grunde gelegt werden; diese sind Abrechnungen beizufügen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu.
13.2 Rechnungen werden vom AG innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto gezahlt.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag, inklusive aller Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen des Auftrages, ist ausnahmslos österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss der Bestimmung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBI. Nr. 96/1988) idgF sowie unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht anzuwenden.Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt
15.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und etwaige Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
15.3. Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen dem AG und dem Auftragnehmer unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Lücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung erreicht wird.
16. Sicherheitsrichtlinien
Die im Auftrag des AG tätigen Fremdfirmen sind verpflichtet die arbeitssicherheits- und umweltrelevanten Verhaltensregeln gemäß den Sicherheitsrichtlinen der Umweltdienst Burgenland GmbH einzuhalten.

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