AGB und Einkaufsbedingungen

Damit keine Fragen offen bleiben und alle Rahmenbedingungen klar sind, finden Sie nachfolgend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Einkaufsbedingungen und schließlich die Sicherheitsrichtlinien der Umweltdienst Burgenland GmbH.

AGB

I. Anbot

1. Angebote der Umweltdienst Burgenland GmbH (im folgenden kurz UDB bzw. Auftragnehmer genannt) erfolgen stets ohne Gewähr. Der Auftrag kommt erst mit Eingang der vollinhaltlichen schriftlichen Annahme des Anbots durch den Auftraggeber zu Stande. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, Zusagen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform selbst.

2. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich das schriftliche Anbot der UDB maßgeblich.

II. Übernahme und Deponierung von Abfällen

1. Für die Übergabe, Übernahme und weitere Behandlung der vertragsgegenständlichen Abfälle gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen jeweils in der geltenden Fassung (Abfallwirtschaftsgesetze des Bundes und Landes, Deponieverordnung, etc.).

2. Die UDB ist nur dann verpflichtet Anlieferungen zu übernehmen, wenn das angelieferte Material nach Art, Zusammensetzung und Gefährlichkeit gekennzeichnet bzw. beschrieben und die Deponie der UDB für die abzulagernden Abfälle geeignet ist.

3. Bestehen bezüglich der richtigen Deklaration der Abfälle Zweifel, ist die UDB jederzeit berechtigt, diese Abfälle auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die weitere Behandlung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des angelieferten Materials ist die Verwiegung durch die UDB maßgebend.

4. Die UDB ist berechtigt, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese den im Anbot definierten Qualitätserfordernissen nicht entsprechen. Entstehen der UDB durch die Zurückweisung Kosten (z. B. Beladen von Fahrzeugen etc.), so ist die UDB berechtigt, diese Kosten an den Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber der UDB für alle weiteren Folgen und Schäden, die infolge ungeeigneter oder unrichtiger Kennzeichnung aus welchem Grunde auch immer entstehen.

5. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Abfälle geht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen das Eigentum auf die UDB über. Der Eigentumsübergang schließt jedoch die Haftung des Voreigentümers oder Vorbesitzers oder Inhabers für Schäden nicht aus, die durch den Abfall oder durch Gegenstände entstehen, die sich im Abfall befinden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich dieser Schäden oder Folgen, welcher Art auch immer, die UDB vollkommen schad- und klaglos zu halten, wobei den Auftraggeber die Beweislast trifft, daß von ihm alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Schäden und Folgen gesetzt wurden.



6. Die Anlieferung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Den Anordnungen des Personals der UDB ist jederzeit sofort Folge zu leisten. Bei einer Ablehnung der Annahme stehen dem Auftraggeber oder Transporteur keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die UDB zu.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der UDB über Rechnungslegung die zusätzlichen Kosten für Aufarbeitung, Sortierung, Analysen und Behälterbearbeitung binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zu bezahlen.

III. Bedingungen für die zur Verfügung gestellten Behältnisse

1. Die zur Sammlung zur Verfügung gestellten Behältnisse stehen im Eigentum der UDB.

2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder mutwillige Beschädigung entstehen.

3. Behälteraufstellung, -tausch und -rücknahme
a) Die Behälteraufstellung erfolgt mangels anders lautender Vereinbarung auf Kosten des Auftraggebers.
b) Im Falle der Beendigung des gegenständlichen Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten für den Abtransport der Behältnisse an die UDB binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zu bezahlen.

IV. Preise
1. Sämtliche von uns genannten oder mit uns vereinbarten Preise für die von uns zu erbringenden Leistungen entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation. Diese Preise verstehen sich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, wie zum Beispiel Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, etc. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise bei von uns nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen, bei Änderung von anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.) und bei Änderung von Gebühren, Steuern und Abgaben (wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, etc.).

V. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kann mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles verpflichtet sich der Auftraggeber, an die UDB 10 % Verzugszinsen per anno zu bezahlen. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, in diesem Fall die Mahnspesen von max. € 22,00 je Mahnung an die UDB zu bezahlen. Allfällige weitergehende Ansprüche der UDB bleiben hievon unberührt.


VI. Sonstige Bestimmungen


1.´Für Aufträge an die UDB gelten ausschließlich diese Auftragsbedingungen, allfällige andere Auftragsbedingungen sind darauf nicht anzuwenden. Sollte eine Frage in diesen Auftragsbedingungen nicht geregelt sein, gelten die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Rechts.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der ungültigen Bestimmungen solche vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommen.

3. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift gleichzeitig auch seine Zeichnungsberechtigung. Die UDB ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Auftraggebers zu prüfen.

VII. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt zuständig.

Einkaufbedingungen

Der Umweltdienst Burgenland GmbH und Verbundene Unternehmen in den nachfolgenden Bedingungen AG genannt.

1. Allgemeines


1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkaufsvorgänge des AG.
1.2. Sämtlichen Bestellungen sowohl schriftlich als auch mündlich liegen diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird widersprochen, soweit diese den Einkaufsbedingungen des AG widersprechen. Die Annahme der Leistung durch den AG gilt nicht als Anerkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, auch wenn dieser formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte des AG mit dem Auftragnehmer, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Auftragsbedingungen Bezug genommen wird.

2. Bestellungen

2.1. Der Auftragnehmer ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mindestens 8 Wochen an sein Angebot gebunden.
2.2. Die in der Bestellung genannten Liefertermine gelten innerhalb bestehender Abruf- oder Rahmenverträge bzw. bei ständigen Geschäftsbeziehungen als vereinbart, sofern der Auftragnehmer diesen nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Der AG kann den Auftrag bis zum Eingang der Auftragsbestätigung jederzeit widerrufen.

3. Qualität

Der Liefergegenstand muß die vereinbarten Qualitäts- und Leistungsmerkmale aufweisen. Er muß insbesondere den Bestellunterlagen, Zeichnungen, Prüfvorschriften sowie technischen Liefervorschriften des AG entsprechen. Ohne anderslautende Vereinbarung wird in jedem Fall eine Ausführung nach Stand der Technik geschuldet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle geltenden Gesetze und Verordnungen, einschlägige Bestimmungen der Behörden und Fachverbände einzuhalten.

4. Lieferfristen

Die vereinbarten Liefer-/Ausführungsfristen sind verbindlich, ihre Einhaltung ist vertragliche Hauptpflicht des Auftragnehmers. Liefer-/Ausführungsverzögerungen sind unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Leistungsverzugs stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.

5. Lieferung

5.1. Teillieferungen/Leistungen sind nur mit Zustimmung des AG zulässig. Erklärt sich der AG mit der Vornahme von Teillieferungen/Leistungen einverstanden, so ist er berechtigt, die Abnahme erst nach vollständiger Erfüllung der Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer zu erklären. Teillieferungen werden durch den AG erst nach vollständiger Erfüllung der Liefer-/Leistungspflichten bezahlt.
5.2. Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Lieferung/Leistung geht erst mit Übergabe/Abnahme der letzten (Teil)Lieferung/Leistung auf den AG über.
5.3. Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die vom AG angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch bei der Rücksendung mangelhafter Waren durch den AG. Der Auftragnehmer muß die angegebenen Versandvorschriften genau einhalten. Die Versandart ist mit dem AG abzustimmen. Die Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Zur Rückgabe der Verpackung ist der AG nicht verpflichtet.

6. Gefahrübergang

6.1. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr auf den AG über, wenn der Empfang der Ware an der von AG bestimmten Anlieferungsstelle bestätigt wurde.
6.2. Bei Werkverträgen erfolgt der Gefahrübergang frühestens nach Beendigung des Gesamtauftrages und gemeinsamer Abnahme des Werkes.

7. Mängeluntersuchung

Der AG ist verpflichtet, Waren innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen beim Auftragnehmer eingeht. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die vom AG bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Besteht der Verdacht, daß ein Mangel vorliegt, und macht die Untersuchung der Ware eine weitere Prüfung erforderlich, sind Mängelrügen nicht an Fristen gebunden. Dies gilt auch bei verdeckten Mängeln, die bei einer Prüfung nicht erkannt werden konnten.

8. Abnahme

8.1. Dienst- und Werkleistungen werden durch den AG nach vollständiger Leistungserbringung durch den Auftragnehmer förmlich durch Erstellung eines Abnahmeprotokolls abgenommen.
8.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem AG die Bereitstellung seiner fertigen Leistung schriftlich anzuzeigen. Nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige ist der AG berechtigt, die Leistung eine angemessenene Zeit, mindestens jedoch 14 Tage zu prüfen. Die Abnahme wird erklärt, sofern bei dieser Prüfung keine Mängel der Leistung aufgedeckt werden, die die Tauglichkeit der Leistung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.
8.3. Auch bei erklärter Abnahme sind alle bei der Prüfung festgestellten und/oder im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Fehler unverzüglich nach Abnahme durch den Auftragnehmer zu beseitigen.

9. Gewährleistung

9.1. Erfüllt der Auftragnehmer eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß, stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Die Verjährung dieser Ansprüche richtet sich vorbehaltlich Ziff. 9.2 nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Für Ansprüche des AG wegen der Lieferung einer mangelhaften Ware gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, soweit sich aus gesetzlichen Vorschriften keine längere Verjährung ergibt. Für Teile, die durch den Auftragnehmer ersetzt wurden, beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung von Ansprüchen aus Mängelgewährleistung ist gehemmt, solange der Auftragnehmer sie nach rechtzeitiger Mängelanzeige nicht schriftlich endgültig zurückgewiesen hat.
9.3. Ist die Leistung des Auftragnehmers mit einem Mangel behaftet, ist der AG nach vorheriger Mitteilung an den Auftragnehmer berechtigt, Mängel auf dessen Kosten zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbrechungen im Betriebsablauf des AG zu vermeiden oder abzukürzen.
9.4. Bei Aufträgen mit Teillieferungen ist der AG auch dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer nur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

10. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Gegenstände gehen mit ihrer Bezahlung in das uneingeschränkte Alleineigentum des AG über.

11. Dokumentation

Sind für die Verwendung und Wartung Werkzeichnungen, Betriebsvorschriften und Ersatzteilverzeichnisse notwendig oder üblich, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil des Auftrages und sind in zweifacher Ausfertigung spätestens bei der Lieferung, Fertigstellung oder bei der Schlussübernahme dem Bevollmächtigten des AG zu übergeben.

12. Preise

Vereinbarte Preise sind Festpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preiserhöhungen werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch den AG wirksam. Der Preis schließt Zoll, Versicherung und Montage ein.

13. Zahlungsbedingungen

13.1 Zahlungen des AG erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Nach Zeit und Aufmass vereinbarten Abrechnungen dürfen nur die vom AG zuvor bestätigten Zeit- und Materialnachweise oder Aufmasse zu Grunde gelegt werden; diese sind Abrechnungen beizufügen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu.
13.2 Rechnungen werden vom AG innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto gezahlt.

15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag, inklusive aller Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen des Auftrages, ist ausnahmslos österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss der Bestimmung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBI. Nr. 96/1988) idgF sowie unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht anzuwenden.Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt
15.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und etwaige Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
15.3. Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen dem AG und dem Auftragnehmer unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Lücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung erreicht wird.

16. Sicherheitsrichtlinien

Die im Auftrag des AG tätigen Fremdfirmen sind verpflichtet die arbeitssicherheits- und umweltrelevanten Verhaltensregeln gemäß den Sicherheitsrichtlinen der Umweltdienst Burgenland GmbH einzuhalten.